Thomas Meyer-Falk: Über 20 Jahre in Sicherungsverwahrung
Sexualtaten sind in besonderem Maße geeignet, Emotionen zu schüren, denn sie berühren Urängste des Menschen und dessen intimste Sphäre. Wie geht eine Gesellschaft mit Sexualtätern um, lautet eine der zentralen Fragen. An folgendem Einzelfall möchte ich dies näher beleuchten.
Zur Vorgeschichte
Nennen wir ihn Frank S. (Name verändert), geboren Anfang der 60’er Jahre, wurde erst 1976 wegen versuchter Vergewaltigung zu Jugendstrafe von acht Monaten auf Bewährung und 1979 zur Unterbringung in der forensischen Psychiatrie wegen einer Vergewaltigung verurteilt. Am 06. März 1985 schließlich erfolgte die letzte Verurteilung; S. hatte jeweils Anhalterinnen mitgenommen und sie vergewaltigt, bzw. er versuchte es zumindest. Hierfür bekam er fünf Jahre Freiheitsstrafe, die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde abgeordnet.
Zur Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung (SV), geregelt in den §§ 66 ff Strafgesetzbuch geht zurück auf das „Gewohnheitsverbrechergesetz“ von 1933. Wegen dieses Zusammenhangs mit der Diktatur des Nationalsozialismus kam 1952 das Oberste Gericht der DDR zum Schluss, die SV sei – Zitat – als „inhaltlich faschistisch“ anzusehen und hob sie auf.
Ähnliche Bedenken hegten westdeutsche Richter bislang nicht. Vielmehr wurden die Regelungen zur SV (auch unter tatkräftiger Mithilfe der GRÜNEN und der SPD) immer mehr ausgeweitet, so dass heute auch schon Jugendliche davon betroffen sein können. Die SV gestattet es dem Staat, Menschen bis zu ihrem Tode zu verwahren, wenn von ihnen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Der oder die Betroffene verbüßt erst die Freiheitsstrafe und im Anschluss die SV. Saß er/sie zuvor zur „Sühne“ für begangene Straftaten, wird anschließend aus präventiven Gründen die Freiheit entzogen – für das, was jemand tun könnte. Der Vollzug der SV unterscheidet sich nur marginal von dem der Strafhaft, die angeblichen „Privilegien“, die man in der SV gewährt bekommt, sind der Rede nicht wert und ändern nichts an dem Freiheitsentzug.
Auch wenn in der Literatur die SV immer wieder Angriffen ausgesetzt ist (vgl. zuletzt die Dissertation von Tobias Mushoff, „Strafe-Maßregel-Sicherungsverwahrung“, erschienen 2008 im Peter Lang Verlag, Preis 105 Euro), sind Ausweitungen zu erwarten und die CDU/FDP-Koalition im Bund strebt eine Vereinheitlichung der eher unübersichtlichen Regelungen an.
Zurück zu Frank S.
Nachdem S. seine Freiheitsstrafe 1989 verbüßt hatte, wechselte er in die SV – wo er noch heute sitzt. Ohne je einen Tag, oder nur eine Stunde in Freiheit gewesen zu sein.
Mittlerweile ist er über 50 und ein echter Schimmer am Horizont ist nicht wirklich erkennbar.
Nun fordert die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ab dem 10. Jahr in der Sicherungsverwahrung eine Umkehr der Gefahrenprognose. Für die ersten zehn Jahre SV reicht es aus, jemanden in Haft zu halten, wenn nicht eindeutig eine positive Sozialprognose gestellt werden kann, also sichergestellt ist, dass keine Straftaten mehr begangen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, so das höchste deutsche Gericht, müsse ab dem 10. Jahr in SV jedoch dem/der Verwahrten positiv nachgewiesen werden, weiterhin akut „gefährlich“ zu sein.
Dieser Nachweis erfordere dann auch sorgfältige Begutachtung durch psychiatrische Sachverständige.
So die Theorie.
Skandalöses Verhalten des Landgerichts Freiburg
Vor dem Hintergrund der nun wirklich lang dauernden Unterbringung in der SV sollte man erwarten, dass die drei Richter des LG Freiburg sich besondere Mühe mit der Prüfung der Fortdauerentscheidung im Fall Frank S. machten.
Mit Beschluss vom 31.07.2009, der knapp mehr als drei Seiten umfasste, lehnte das Gericht eine Freilassung ab und stützte sich dabei auf ein „Gutachten“ eines Sachverständigen, der Frank S. weder gesehen, noch gesprochen hatte.
Dafür zeichneten Landgericht und Staatsanwaltschaft sich für zahlreiche Verfahrensverzögerungen verantwortlich, denn eigentlich hätte aus rechtlichen Gründen die Entscheidung schon bis zum 11.07.2008 (also ein Jahr zuvor) fallen müssen.
Die zwangsweise beigeordnete Verteidigerin machte ihre Arbeit auch nicht sonderlich gut, riet dann – nach Mitteilung von Frank S. – sogar ausdrücklich davon ab, gegen den die Freilassung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Bei soviel „Engagement“ der Anwältin nahm S. die Sache selbst in die Hand und erhob am 17.08.2009 sofortige Beschwerde.
Das Oberlandesgericht greift ein
Wie gravierend das OLG Karlsruhe (Az. 2 Ws 309/09) die Fehler einschätzte, beweist der Umstand, dass schon 14 Tage später, nämlich am 31.08.2009 mit einem 18 Seiten umfassenden Beschluss die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben wurde. In aller Breite befasste sich das OLG mit den Fehlern der Vollzugsanstalt, die den Betroffenen lediglich verwahre, der Staatsanwaltschaft, die nicht mal in der Lage war, die Akten pünktlich vorzulegen und vor allem den gravierenden Fehlgriffen des Landgerichts, das Fehler bei der Beauftragung des Gutachters, der Bewertung des Gutachtens, der Durchführung der Anhörung des Gutachters, der Begründung der die Entlassung ablehnenden Entscheidung und der Beschleunigung des Verfahrens zu verantworten hatte.
Erst nach den deutlichen Worten und Vorgaben des OLG bequemte sich das Landgericht Freiburg, den renommierten Münchner Sachverständigen Professor Dr. Nedopil mit der Exploration und Begutachtung zu beauftragen, sowie dem Sicherungsverwahrten die von ihm gewünschte Vertrauensanwältin beizuordnen.
Frank S. – ein Opfer der Justiz?
In ihm ein Opfer zu sehen, wäre wohl verfehlt, denn er war es, der, wenn auch vor über 25 Jahren (!) den Anlass setzte für die Verurteilung. Aber was ihm seitdem widerfahren ist, lässt deutlich die Diskrepanz erkennen zwischen harter Realität und der gesetzlichen Fiktion, was die Behandlungspflicht seitens der Justizvollzugsanstalt angeht und den minimalsten Verfahrensvorschriften, an die sich eigentlich LG und Staatsanwaltschaft zu halten hätten.
Förderlich für Frank S. war sicherlich auch nicht, dass er 1993 von einem Mitverwahrten fälschlich der Planung einer Geiselnahme beschuldigt wurde und in Folge dieser Anschuldigung in Isolationshaft landete (1994 erfolgte der Freispruch). Zum Erschrecken nicht nur für Frank S. schaffte die GRÜNE/SPD-Koalition 1998 zudem die 10-Jahres-Grenze für erstmalig in SV Untergebrachte ab: Bis 1998 musste man nach 10 Jahren SV frei gelassen werden. Ohne jeden konkreten Anlass, wie etwa schwere Straftaten durch aus SV Entlassene, wurde diese Bestimmung gestrichen, so dass alle Verwahrten von heute auf morgen mit „lebenslänglich“ da saßen.
Wie um die Sicherungsverwahrten auch im wörtlichen Sinne „einzusargen“ werden nun, wie Frank S. berichtete, alle Zellen in der JVA Freiburg mit neuen Fenstern ausgestattet: Ein Fensterflügel mit Panzerglas fest montiert und vor jenen Flügel, der sich in der Zelle noch öffnen lässt, kommt zusätzlich ein Lochgitter, was Lichteinfall und Luftaustausch erschwert.
Ausblick – wo bleibt Hoffnung?
Trotz der langen Haftzeit hat sich Frank S, nicht unterkriegen lassen, hat nicht resigniert; auch wenn typische Folgen, als Hospitalismus bezeichnet, nicht ausgeblieben sind. Nun setzt er seine Hoffnung in die 2010 erfolgende Begutachtung durch den oben erwähnten Professor Nedopil, die ihm dann entweder eine Perspektive für eine schrittweise erfolgende Entlassung eröffnet, oder aber auf eine weitere, dauerhafte Verwahrung hinaus läuft.
25 Jahre sind eine lange Zeit ….
Thomas Meyer-Falk
c/o JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
D-76646 Bruchsal
www.freedom-for-thomas.de
www.freedomforthomas.wordpress.com