Für eine Gesellschaft ohne Knäste! von der Anarchistischen Gruppe Freiburg

Kran mit Abrisskugel gegen Knäste und MauernIn Freiburg findet vom 4. Juli bis zum 8. August die knastkritische Veranstaltungsreihe „breakthrough! Für eine Gesellschaft ohne Knäste“ der Anarchistischen Gruppe Freiburg statt. In diesem Rahmen ist ein unter dem Titel “Für eine Gesellschaft ohne Knäste!” ein Text erschienen.  Dieser steht auch als pdf zum download bereit. Am Freitag, den 3. Augst werden wir selber in Freiburg zu Gast sein im Rahmen einer Infoveranstaltung.

 Für eine Gesellschaft ohne Knäste!

Wenn in der (radikalen) Linken über Staat und Recht diskutiert wird, wird oft ausschließlich der repressive Charakter des bürgerlichen Staates betrachtet und kritisiert. Eine grundsätzliche Reflexion über Staat, Recht und Knast in der bürgerlichen Gesellschaft findet hingegen selten statt.

Diese Haltung mag einerseits in „linken Altlasten“ begründet sein, die im Staat nach wie vor ein Instrument persönlicher Herrschaft der Bourgeoisie sehen oder aber auf persönlicher direkter Erfahrung mit den Repressionsorganen beruhen: Selbstverständlich stößt sich linke Politik, die die bestehenden Verhältnisse überwinden möchte, immer wieder an dem Staat und den bürgerlichen Gesetzen.

Slogans wie „Freiheit für alle politischen Gefangenen“ oder auch „Freiheit stirbt mit Sicherheit“ sind verständliche und notwendige Reaktionen auf die Repression, die linke Praxis fast täglich erfahren muss. Staats-, Rechts-, und Knastkritik darf unserer Meinung nach jedoch nicht erst dort anfangen, wo mal wieder eine Demonstration von Polizist_innen* niedergeknüppelt, Hausdurchsuchungen gegen Antifaschist_innen stattfinden oder linke Aktivist_innen für Aktionen in den Knast müssen.

Ohne eine Einbettung in eine grundsätzliche Gesellschaftskritik bleibt die Kritik an Repression, Knast und Strafe affirmativ und reproduziert die herrschenden Verhältnisse. Anstelle einer bloßen Kritik an polizeilichen „Exzessen“ und staatlichen „Übergriffen“ sollen folgend Staat und Recht als spezifische historische Formen kapitalistischer Vergesellschaftung verstanden und kritisiert werden. Dabei erheben wir mit diesem Text nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder gar einer abgeschlossenen, endgültigen Analyse, er ist vielmehr eine Einladung und Aufforderung zur Diskussion.

Kapitalistischer Normalvollzug

Der Kapitalismus basiert auf Privateigentum (an Produktionsmitteln), Verwertungsdruck und brutaler Konkurrenz unter Menschen, Unternehmen und Staaten. Um zu überleben, sind alle Menschen gezwungen, sich gegen andere durchzusetzen. Seien es jene, die nicht über Produktionsmittel verfügen, im Kampf um Arbeitsplätze und Beförderungen, oder jene, die darüber verfügen, in Konkurrenz um Aufträge und Profite, um Gewinnanteile und Wachstumsraten. Dieser Leistungsterror und Zwang zum Egoismus zieht sich wie ein roter Faden durch unsere Leben, angefangen in der Schule, später in der Uni, in der Ausbildung und im Berufsleben.

Gleichzeitig werden alle Lebensbereiche, egal ob Bildung oder Freizeit, Wissenschaft oder technischer Fortschritt Verwertungsinteressen untergeordnet und dienen somit nicht der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse. Der größte Widerspruch im Kapitalismus zeigt sich darin, dass er zum einen einen enormen Überfluss an Waren und wachsender technologischer Möglichkeiten zur Abschaffung von Mangel, Hunger, Krankheit, Armut und zur Automatisierung der Produktion hervorbringt, zum anderen aber auf soziales Elend, Hunger, Krieg und Umweltzerstörung angewiesen ist, um fortzubestehen.

Das permanente Konkurrenzverhältnis, das menschliche Beziehungen zunehmend überschattet, sowie die Notwendigkeit, die kapitalistische Akkumulation trotz aller ihr innewohnenden Widersprüche aufrecht zu erhalten, führen zu einer Gesellschaft, in der Gewalt allgegenwärtig ist.

Am deutlichsten wahrnehmbar ist diese, wenn sie physisch ausgeübt wird. Weniger offensichtlich, aber dennoch allgegenwärtig, ist die „strukturelle“ Gewalt: Auch ohne direkte körperliche Einwirkung ist es möglich, Herrschaft über Menschen auszuüben, ihre Selbstbestimmung einzuschränken bis ganz zu nehmen oder Zwänge unterschiedlichster Form durchzusetzen. Dazu zählen unter anderem familiäre Machtstrukturen, alltägliches Erleben von Sexismus und Patriarchat, Leistungsdruck in Schule und Beruf, sowie Zwangsmaßnahmen durch Sozial-, Ausländer- und Arbeitsämter.

Im Gegensatz zu früheren Gesellschaftsformen erscheinen Gewalt, Ausbeutung und Herrschaft im Kapitalismus jedoch „nur“ in vermittelter Form. Basierte die Beziehung von Herr und Sklave oder Feudalherr und Leibeigenem unübersehbar auf persönlicher, also „unvermittelter“ Herrschaft, „herrscht“ im eigentlichen Sinne im Kapitalismus niemand.

Diese „unpersönliche“ Form der Herrschaft ist mehr als nur ein politischer Fortschritt gegenüber vergangenen Gesellschaften, vielmehr ist sie unabdingbar für den Fortlauf der kapitalistischen Produktion.

Die Herrschaft des Rechts

„Die Binde über den Augen der Justitia bedeutet nicht bloß, daß ins Recht nicht eingegriffen werden soll, sondern daß es nicht aus Freiheit stammt.“1

Warum also führt die dem Konkurrenzprinzip innewohnende Gewalttätigkeit nicht zu unmittelbarer und persönlicher Herrschaft? Warum organisiert sich der Staat nicht als „privater Apparat der herrschenden Klasse“ sondern nimmt „die Form eines unpersönlichen, von der Gesellschaft losgelösten Apparats der öffentlichen Macht an?“2.

Die Antwort auf diese Frage liegt im gesellschaftlichen Austauschprozess begründet: Da die Waren „nicht selbst zu Markte gehen und sich selbst austauschen“, müssen die Menschen die Austauschbeziehung selbst schaffen3. Im Kapitalismus, also einer auf Warentausch und Privateigentum beruhenden Gesellschaft, ist dieser Prozess jedoch mehr, als der Tausch einer beliebigen „Ware A“ gegen eine beliebige „Ware B“. Die in ihrem Nutzen und Zweck also eigentlich komplett verschiedenen Gebrauchswerte lassen sich überhaupt nur als Tauschwerte gleichsetzen, da sie eine gemeinsame Qualität besitzen, sozusagen auf ein gemeinsames „Drittes“ reduzierbar sind. Dieses gemeinsame „Dritte“ liegt jedoch nicht in den natürlichen, sondern in den gesellschaftlichen Eigenschaften der Waren, nämlich Produkte gleicher menschlicher Arbeit und damit „Werte“ zu sein4.

Die tauschenden Warenbesitzer_innen vollziehen dabei einen ihren Waren nicht unähnlichen Prozess: In der Gleichsetzung der Waren als Tauschwerte, setzen sie sich selbst einander gleich und vollziehen damit eine weitere Abstraktion: Sie müssen sich wechselseitig als Privateigentümer_innen mit gleichen Rechten anerkennen. Aus menschlichen Individuen mit konkreten Eigenschaften und Bedürfnissen werden Vertragspartner_innen, also juristische Subjekte als „Abstraktion des Menschen überhaupt“5.

Ähnlich dem Wert der im Austausch als etwas „gemeinsames“, als quasi natürliche Eigenschaft der Waren erscheint, erscheint das Recht nun als das „Dritte“, „gemeinsame“, als quasi natürliche Eigenschaft der Menschen juristische Subjekte zu sein. Die gesellschaftlich-arbeitsteiligen Produktionsverhältnisse stellen sich somit gleichermaßen dar als „ungeheure Warensammlung“, sowie „unendliche Kette von Rechtsverhältnissen“6.

Da der Warenaustausch augenscheinlich ein „wahres Eden der angeborenen Menschenrechte“ ist und der Tausch der Äquivalente (inklusive des Kaufs und Verkaufs der Ware Arbeitskraft) in „Freiheit“ und „Gleichheit“ erfolgen7, werden unmittelbare Gewalt und Herrschaft zur Aufrechterhaltung der Verhältnisse überflüssig. Das bürgerliche Selbstverständnis schließt sogar formal die eigene Gewalttätigkeit der Individuen aus, über denen sich der Staat als außerökonomisches „Drittes“ nach dem Motto „Du sollst keine anderen Gewalttäter neben mir haben“ erhebt.

Die allgemeine Gleichheit der Menschen vor dem „Rechtsstaat“ ist somit kein Schein oder Betrug, den die „Herrschenden“ erzeugen, um ihre Unterdrückung aufrecht zu erhalten, sondern „vielmehr ein realer Prozeß der Verrechtlichung der menschlichen Beziehungen, der die Entwicklung der Waren- und Geldwirtschaft […] begleitet“8.

Markt und Gesetz fragen also nicht nach der Geburt, ihnen gelten alle potentiellen Warenbesitzer_innen als gleich. Der bürgerliche Gleichheitsbegriff stammt aber keineswegs aus der Freiheit. Er gründet im Warentausch und somit auch in der Konkurrenz zur Realisierung des Warenwerts. Eine solche Gleichheit ist nicht ohne die sklavische Abhängigkeit von der hinter dem Rücken der wirtschaftenden Subjekte in Gestalt des Wertgesetz wirkenden ökonomischen Verhältnissen zu denken9.

Genauso wird durch den Staat samt seiner Staatsbürger_innen nicht die Gesellschaft als Gewalt- und Konkurrenzverhältnis aufgehoben. Weit entfernt davon besteht sie als seine „Voraussetzung“, als andere Seite derselben Medaille weiter10.

Die repressive Gleichheit

Mögen Freiheit und Gleichheit formal gegeben, sowie durchaus eine politische Emanzipation im Vergleich zu unmittelbaren Knechtschaftsverhältnissen sein, so bringen dennoch das Wertgesetz und der Zwang zur Konkurrenz immer wieder ihr genaues Gegenteil hervor:

Die zynische Bemerkung des französischen Schriftstellers Anatole France, dass das Gesetz in seiner erhabenen Gleichheit es Reichen und Armen gleichermaßen verbietet, zu betteln, unter den Brücken zu schlafen und Brot zu stehlen, bringt dieses Verhältnis auf den Punkt. Diese Liste Frances lässt sich beliebig erweitern, beispielsweise um Gesetze wie das Asylrecht oder die Residenzpflicht, die konkret nur von wenigen Menschen „gebrochen“ werden können.

Die kapitalistische Gesellschaft benötigt zwar für ihre Reproduktion die formale Gleichheit und Freiheit aller, kann aber aufgrund ihrer Verfasstheit als Konkurrenz- und Warengesellschaft kein „schönes Leben“ für alle Menschen gewährleisten. Sie fördert vielmehr den Krieg aller gegen alle um die eigene Selbstverwertung, in dem Erwerbslose, Kranke, Alte und Menschen mit Behinderungen an, oder oft über den Rand der eigenen Existenz gedrängt werden.

Dieser Widerspruch zwischen den formal garantierten und für die kapitalistische Reproduktion notwendigen Rechten und des kapitalistischen Alltags kann nicht ohne die Drohung von Disziplin und Strafe aufrechterhalten werden, soll der alltägliche Konkurrenzkrieg nicht letztlich in Betrug, Raub oder offener Gewalt umschlagen. Gleichzeitig gilt es für den bürgerlichen Staat, als Nationalstaat in unternehmerischer Standortkonkurrenz zu anderen Staaten stehend, tagtäglich den Spagat zwischen „Staatspleite“ und drohender Bevölkerungsrevolte gegen das kapitalistische Elend zu leisten.

Die Gleichheit wird somit für jene, die sich ihr nicht fügen wollen oder können, eine repressive. Ihr geht es darum, sie wieder „gleich“ zu machen, also wieder in das bürgerliche Regelwerk einzufügen. Ebenso schnell schlägt die vermittelte Herrschaft zur unvermittelten um, wenn dem Individuum, das mit den Normen und Regeln der bürgerlichen Gesellschaft nicht zurechtkam, diese im Knast verstärkt in Form von Zwangsarbeit, Demütigung und Vereinzelung angetan werden.

Von der Lust am Strafen…

Ohne Frage erzeugt das staatliche Gewaltmonopol durch seine offen zur Schau gestellte Macht, hochgerüstete Knäste sowie hohe Strafen ein Klima der Angst, das potentielle „Straftäter_innen“ abschreckt. Die mehrheitliche Akzeptanz von Herrschaft und Strafe sowie die Unfähigkeit Regeln auch nur im Kopf zu hinterfragen, geschweige denn aktiv zu überschreiten, lässt sich jedoch nicht nur durch staatliche Abschreckung erklären. Vielmehr ist sie Resultat davon, dass den Menschen die herrschende Ordnung mit ihren Regeln und Gesetzen längst als quasi „natürlich“ und alternativlos erscheint.

Gleichzeitig entwickelt sich aus dem Befolgen dieser Regeln, die eben nicht Produkt einer freien und solidarischen Gesellschaft, sondern eines entfremdeten Zusammenlebens sind, eine unterschwellige Unzufriedenheit mit der eigenen Situation, die sich letztlich als Ressentiment gegenüber jenen äußert, die diese Regeln nicht befolgen. Daraus resultiert ein regelrechtes Verlangen nach Bestrafung derjenigen, die gegen das verstoßen, an was man selbst glaubt, sich halten zu müssen („Wenn das alle machen würden…“, „Ich muss ja auch… und kann nicht einfach…“).

Die bestehenden Eigentumsverhältnisse erklären, warum ein Großteil der begangenen „Straftaten“ „Eigentumsdelikte“ (~66,7%, 201111) darstellen: viele Menschen sind dazu gezwungen, Lebensmittel in den Supermärkten zu „klauen“, um zu überleben; sind gezwungen, schwarz zu fahren, weil die hohen Ticketpreise nicht mehr bezahlt werden können; sitzen eine sogenannte „Ersatzfreiheitsstrafe“ ab, weil Rechnungen, Miete oder Strafbefehle nicht mehr bezahlt werden konnten; sitzen in Abschiebehaft, weil sie vor Kriegen, politischer Verfolgung, oder einfach um überleben zu können, flüchten mussten.

In der öffentlichen Wahrnehmung ist es jedoch „genau andersherum“, es herrscht ein weitverbreitetes Vorurteil, dass Mord (Real: ~0,1%, 201111) und Sexualdelikte (Real: ~0,8%, 201112) die meist begangenen „Straftaten“ seien und dass dementsprechend auch die Zusammensetzung im Knast aussehe. Diese verzerrte Wahrnehmung trägt immer wieder auch zur Legitimierung der Existenz von Knast und Strafe bei.

Wir wollen an dieser Stelle explizit nicht ausdrücken, dass jeder Bruch der bestehenden Gesetze automatisch eine emanzipatorische Tat sei. Im Gegenteil findet sich in vielen „Verbrechen“, wie z.B. in „Betrugshandlungen“ oder auch im „organisierten Verbrechen“ die kapitalistische Aneignungs- und Verwertungslogik wieder.

Das Wegsperren „böser“ Menschen soll ein Gefühl von Sicherheit suggerieren, da die vermeintliche Bedrohung des bürgerlichen Friedens aus dem Sichtfeld der Gesellschaft entfernt wurde. Allerdings wird durch das Wegsperren etwaiger „Störenfriede“ keinesfalls eine „Sicherheit“ hergestellt, sondern eine reine Symptombekämpfung durchgeführt. Die hohen Rückfallquoten (zwischen 40 und 70 %13) zeigen zudem auf, dass der Knast, im Sinne dieser Gesellschaft, keinesfalls „bessere“ Menschen schafft und „Straftäter_innen“ selten „resozialisiert“.

„Resozialisierung“ wiederum, ist vor dem Hintergrund dieser Gesellschaftsordnung kaum mehr als eine Farce: Der_die ehemalige Straftäter_in soll wieder in die Konkurrenz- und Leistungsgesellschaft „integriert“ werden und in ihr „funktionieren“. „Resozialisierung“ oder „Reintegration“ bedeutet somit nicht eine konsequente Forderung nach Freiheit, sondern dass sich das Individuum fortan wieder bedingungslos den Regeln und der Logik dieser Gesellschaft unterwerfen muss.

Für eine Gesellschaft ohne Knäste!

So lange die Organisierung der Produktion nicht grundlegend geändert und jegliche Herrschaft überwunden wird, wird die Schlie­ßung von Knästen und ähn­li­chen An­stal­ten nicht möglich sein. Es muss darum gehen, diese Zustände, die Men­schen dazu zwin­gen „kri­mi­nell” zu wer­den, als zusammenhängend und einander bedingend zu begreifen, zu kritisieren und schlussendlich als Ganzes abzuschaffen. Gleichzeitig müssen wir jedoch Forderungen nach Verbesserungen der beschissenen Lebensumstände im Knast, aber auch außerhalb der Mauern, unterstützen und als Grundlage für den radikalen Bruch mit den herrschenden Verhältnissen nutzen.

Wir, als Teil einer kämpfenden Bewegung, müssen damit anfangen uns solidarisch zusammenzuschließen, zu organisieren und zu vernetzen und schlussendlich Gefängnisausbrüche organisieren, Kaufhausraube planen, Fabriken besetzen, Polizeistationen abreißen und uns daran machen, gemeinsam etwas Besseres als Staat, Nation und Kapital zu schaffen: eine herrschaftsfreie Gesellschaft. Eine Gesellschaft, in der es kein Eigentum, keine Grenzen, aber auch keine Herrschaft von Menschen über Menschen, also keinen Sexismus, keine Homophobie, keinen Rassismus und alle anderen Unterdrückungsmechanismen, und somit auch keine Knäste mehr geben wird!

Anmerkungen/Quellen

2. Auflage, Stand: Sommer 2012

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*Wir verwenden in diesem Text „_in“ oder „_innen“ (Gender Gap), welches die Funktion hat, dass nicht nur weiblich oder männlich sozialisierte Menschen beachtet werden, sondern auch Menschen, die sich selbst zwischen bzw. außerhalb der Zweigeschlechtlichkeit verorten.

  1. Theodor W. Adorno/Max Horkheimer: Die Dialektik der Aufklärung. Philosophische Fragmente. Fischer (2009), S. 22 []
  2. Eugen Paschukanis: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Haufe (1991), S. 145 []
  3. MEW 23, S. 99 []
  4. Vgl. MEW 23, S. 52 []
  5. Vgl. Paschukanis (1991), S. 112 []
  6. Ebd., S. 75 []
  7. MEW 23, S. 189 []
  8. Paschukanis (1991), S. 19 []
  9. Ebd., S. 112 []
  10. MEW 1, S. 354 []
  11. www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2012/PKS2011.html []
  12. www.bpb.de/izpb/7786/aufgaben-und-ausgestaltung-des-strafvollzugs []
  13. www.bpb.de/izpb/7786/aufgaben-und-ausgestaltung-des-strafvollzugs []

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