Thomas Meyer-Falk: Wiesenhof & Lebensmittelrecht
Über den Versuch, an Informationen zu gelangen
Wiewohl schon seit 2008 vollständig in Kraft, ist noch heute vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern das „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitlichen Verbraucherinformation (VIG)“ nicht wirklich bekannt. Es regelt, neben anderen Punkten, unter anderem, dass man kostenlosen Anspruch auf Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße und eventuell getroffene Maßnahmen in diesem Zusammenhang bei der für die Lebensmittelkontrolle durchführenden Behörde hat.
Nicht immer gestaltet sich jedoch der Informationszugang problemlos.
Firma Wiesenhof Möckern GmbH
Die Firma ist regelmäßig Gegenstand medialer Berichterstattung, da der Verdacht im Raume steht, sie nehme es nicht in jedem Fall ganz genau mit lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (hier + hier).
Es gab schon diverse Berichte im Fernsehen und insbesondere in den Printmedien über das Gebaren des Unternehmens, deren Produkte auch in vielen Gefängnissen verkauft werden.
Antrag auf Informationszugang vom 2. Mai 2011
Da auch in Bruchsals Gefängnis Produkte der Firma erhältlich sind, bat ich das Landesverwaltungsamt (LVwA) in Halle um Zugang zu den seit 2008 angefallenen Informationen über Verstöße der Wiesenhof Möckern GmbH im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 gab das LVwA der Gegenseite die Möglichkeit, sich zu meinem Antrag zu äußern.
Äußerung der Anwälte des Unternehmens vom 27.06.2011
Auf immerhin vier Seiten nahm die renommierte Anwaltskanzlei Berding & Partner (www.Berding-Partner.de, email: info@Berding-Partner.de) Stellung zu meinem Antrag vom 2. Mai. Erst stellten sie fest, mein Antrag sei „rechtsmissbräuchlich“, denn ich säße wegen Bankraubes in Haft und sei ein Red-Skin. Ab 2013 müsse ich in Sicherungsverwahrung und es kein ernsthaftes Informationsinteresse erkennbar.
Offenbar hatten die Anwälte im Internet zu meiner Person Recherchen angestellt, da sie auch einen Artikel der taz vom 09.09.2010 anführten.
Im weiteren Verlauf ihres Schriftsatzes behaupten sie weiter, die angefragten Informationen seien allesamt geheim zu halten, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele und ließen wissen, dass, sollte das LVwA dennoch eine Informationserteilung beabsichtigen, diese erst dann erfolgen dürfe, „wenn diesbezüglich alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren abgeschlossen wären“.
Bescheid des LVwA vom 12.07.2011
Mit dem am 25.07.2011 zugegangenen Bescheid gewährt mir das LVwA Zugang zu den Akten (allerdings nur vor Ort in Halle!) und weist alle Einwände der Kanzlei Berding & Partner zurück.
So sei schon nichts dafür ersichtlich, dass mein Antrag „rechtsmissbräuchlich“ sein könnte. Im übrigen habe das Unternehmen „in der Vergangenheit wesentliche hygienerechtlichen Vorschriften nicht eingehalten“ (a.a.O., S. 3). Des weiteren weigere sich die Firma „bis in die Gegenwart hinein (…), bestandskräftige bzw. vollziehbare Verfügungen der Behörden zur Einhaltung von Höchsttemperaturen (…) einzuhalten bzw. umzusetzen“ (a.a.O, S. 4).
Abschließend merkt das LVwA an, dass gerade durch den Zugang zu den begehrten Informationen „der Verbraucher (…) in die Lage versetzt werden (soll), bei seiner Kaufentscheidung auch das rechtswidrige Verhalten der Produzenten zu berücksichtigen“ und fährt in einem letzten Satz fort: „Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Produktion unter Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen erfolgt“.
Wie geht es nun weiter?
Zum einen steht zu erwarten, dass das Unternehmen Widerspruch und hernach Klage einreichen wird, zum anderen werde ich selbst Widerspruch einlegen, soweit mir eine Einsichtnahme in die Akten nur in Halle eingeräumt wird, denn es liegt auf der Hand, dass ich als Gefangener nicht werde dorthin reisen können. Zumal das VIG auch vorsieht, dass die Behörde Kopien übersenden kann, oder die Auskunft schriftlich erteilt.
Ausblick
VerbraucherInnen sollten durchaus von der Möglichkeit Gebrauch machen und sich informieren, wie es die Lebensmittelmärkte, Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, aber auch die Lebensmittelproduzenten mit den einschlägigen Bestimmungen halten. Antrag und Auskunftserteilung sind vollständig kostenfrei, wenn sich der Antrag ausschließlich auf eventuelle Verstöße und die entsprechend getroffenen Maßnahmen oder Bußgeldbescheide bezieht. Manchmal braucht man einen etwas längeren Atem, wenn sich – wie hier – ein Produzent quer stellt, aber die Ämter erteilen ihrerseits meist relativ problemlos die angefragten Auskünfte.
Thomas Meyer-Falk
c/o JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
D-76646 Bruchsal
www.freedom-for-thomas.de
www.freedomforthomas.wordpress.com